geheime Polizei, Fragment 1840

Zu dem misslichen Versuch der Allwissenheit, wird die geheimen Polizei da verleitet, wo man sich nichts Gutes bewusst ist. Sie errichtet ein geheimes Kundschaft- und Angeberei System, und bedient sich da nicht selten der unsittlichen Forschungsmittel, unter anderen der Entweihung des Briefgeheimnisses (§. 444), der Bestechung der Hausgenossen, der so genannten Lockspione (agens provokateurs), und während sie rechtliche Leute plagt, haben Schurken freies Spiel. …  Daher betrachtet man, nach dem Missbrauch, jenes Institut vielfältig als „erkünstelte Ausgeburt der eingerissenen Regierungssucht und des Hanges zur Despotie“. Staaten mit stellvertretender Verfassung, sind dem Missbrauch der Polizei weniger ausgesetzt als andere.

Johann Ludwig Klüber, Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten, Ausgabe 1840, § 381 c

Weniger heißt nicht nicht.

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